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Hochwasserschäden - wer haftet?

Aktuelle Hochwasserlage in Deutschland- auch das Schweinfurter Land ist betroffen

 

Viele von Ihnen stellen sich vielleicht gerade folgende Frage:
Hochwasserschäden: Wer haftet – Mieter oder Vermieter?


Folgen einer Hochwasserkatastrophe sind meist nicht absehbar und sehr schlimm für alle Beteiligten. Dennoch werden Vermieter durch diese Situation nicht von ihren Pflichten, die im Rahmen eines Mietverhältnisses bestehen, entbunden.
Nässe und Feuchtigkeit in vermieteten Wohnungen oder Häusern stellen grundsätzlich einen Mangel der Mietsache dar. D. h. Ist der Keller eines Mietshauses vollgelaufen oder das Wasser bahnt sich seinen Weg weiter in die Wohnräume, so kann der Mieter eine Mietminderung geltend machen. Dies kann sogar 100% der monatlichen Miete betragen - je nach Schwere des Wasserschadens.

Die Mietminderung gilt bis die Schäden vom Vermieter beseitigt wurden.

 

Hinsichtlich der Mietwohnungen selbst müssen Vermieter nur für Schäden an den mit vermieteten Gegenständen, beispielsweise Einbauküchen, Elektrogeräten oder Teppichböden aufkommen. Schäden am Eigentum der Mieter müssen diese selbst beseitigen und auch bezahlen. Deren Hausratsversicherung tritt für diese Schäden nicht ein. Hier sind nämlich im Regelfall nur Leitungswasserschäden beziehungsweise Schäden auf Grund eines Wasserrohrbruchs mitversichert. Sind in der Wohngebäudeversicherung des Hauseigentümers Elementarschäden eingeschlossen, so sind Hochwasserschäden versichert.

Dies ist allerdings nur selten der Fall - da meist nur altbestehende Verträge diesen Schutz aufweisen. Meistens muss hier eine Extrapolice abgeschlossen werden.


Renovierungs- und Instandsetzungsarbeiten wegen Hochwasser

Streit kann über die Frage entstehen, ob der Vermieter auch für notwendig werdende Tapezier- und Malerarbeiten aufkommen muss. Der Vermieter ist zwar verpflichtet, das eingedrungene Wasser zu beseitigen, je nach Vereinbarung im Mietvertrag ist in der Mieter in der Regel für die Renovierung seiner angemieteten Wohnung zuständig.
Für die Renovierung der Mietwohnung sind dann jedoch in der Regel die Mieter zuständig, sofern dies im Mietvertrag so vereinbart wurde. Stellt der Vermieter den vertragsgemäßen, trockenen Bauzustand der Mietwohnung wieder her, so ist der seinen gesetzlichen und vertraglichen Pflichten nachgekommen. Lediglich ein Verschulden des Vermieters an einer Überschwemmung kann eine weitere Haftung auslösen.