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Treppenhausreinigung - Sind die Kosten umlegbar?

Dürfen die Kosten für die Treppenhausreinigung in der Betriebskostenabrechnung auftauchen? Das richtiet sich nach dem Mietvertrag oder der dazugehörigen Hausordnung.


Entweder ist dort geregelt, dass jeder Mieter die Treppe zu seiner Etage sowie Dachböden, Keller, Waschküche und sonstigen Gemeinschaftsräume turnusmäßig selber putzen muss. Oder aber es ist bestimmt, dass diese Arbeiten durch eine Reinigungskraft ausgeführt und deren Kosten auf die Mieter verteilt werden.


Wie ist die genaue Rechtslage:


Mieter putzen das Treppenhaus selbst

Wann der Vermieter die Kosten der Treppenhausreinigung auf die Mieter umlegen darf – und wann nicht

Die Kosten der Treppenhausreinigung sind als Kosten der Gebäudereinigung nach § 2 Nr. 9 Betriebskostenverordnung (BetrVK) umlagefähig. Umlegen darf der Vermieter diese Kosten auf die Mieter aber nur, wenn das mietvertraglich so vereinbart und keine andere Regelung im Mietvertrag oder der zum Mietvertrag gehörenden Hausordnung getroffen ist, wonach die Mieter selber für die Treppenhausreinigung zuständig sind.


Vermieter kann nicht eigenständig eine Reinigungskraft beauftragen

Halten sich ein oder mehrere Mieter nicht an die im Mietvertrag festgelegte Pflicht zur Treppenhausreinigung, darf der Vermieter aber nicht einfach eine Reinigungskraft mit dem Treppenputzen beauftragen. Das würde gegen die mietvertraglichen Vereinbarungen mit denjenigen Mietern verstoßen, die das Treppenhaus regelmäßig pflichtgemäß reinigen. Stimmen diese Mieter nicht der Beauftragung einer Reinigungskraft durch den Vermieter zu, muss dieser gegen den vertragsbrüchigen Mieter vorgehen. Dabei kann der Vermieter dem betreffenden Mieter – ohne Fristsetzung – die Kosten der Treppenhausreinigung auferlegen (Amtsgericht (AG) Bremen, Urteil vom 15.11.2012, Az.: 9 C 346/12). Darüber hinaus kommt unter bestimmten Voraussetzungen sogar seitens des Vermieters eine Kündigung des vertragsbrüchigen Mieters in Betracht.


Nach Einverständnis aller Mieter kann eine Reinigungskraft beauftragt werden

Lediglich dann, wenn alle Mieter damit einverstanden sind, dass nicht mehr sie selber, sondern eine Reinigungskraft sich um das Putzen des Treppenhauses und der Gemeinschaftsräume kümmert, kann der Vermieter eine solche Kraft beauftragen. In diesem Fall darf er die dafür anfallenden Kosten in der Betriebskostenabrechnung auf die Mieter umlegen. Dazu sollte der Vermieter jedoch mit jedem Mieter eine schriftliche Änderungsvereinbarung zum bestehenden Mietvertrag bzw. der zum Mietvertrag gehörenden Hausordnung schließen, um auf der sicheren Seite zu sein.


Schließlich stellt sich noch die Frage, wie viele wöchentliche Reinigungen des Treppenhauses der Vermieter auf die Mieter umlegen darf. Hier gilt, dass eine Reinigung pro Woche in der Regel ebenso ausreicht wie zweimaliges Fensterputzen im Jahr. Werde das Treppenhaus pro Woche zwei Mal geputzt, sei dies mit dem Wirtschaftlichkeitsgebot nicht vereinbar (AG Regensburg, Urteil vom 26.02.2004, Az.: 11 C 3751/03).


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