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Sobald eine Immobilie verkauft wird, kommt das Grundbuch ins Spiel. Sagen wir, das Grundbuch ist ein Register von allen Grundstücken in Deutschland. Hierin werden die Eigentumsverhälntnisse rechtsverbindlich festgehalten.
Somit ist das Grundbuch ein wichtiges juristisches Dokument.
Im Grundbuch gibt es verschiedene Untergliederungen auch Abteilungen genannt. Hier ein kurzer Überblick:
Im ersten Abschnitt sieht man auf den ersten Blick, wie viele Eigentümer es gibt. Grundsätzlich können hier natürliche aber auch juristische Personen stehen. Falls mehrere Eigentümer vorhanden sind, muss ein Hinweis auf deren Gemeinschaftsverhältnis vorhanden sein zb. Erbengemeinschaft, Eigentümergemeinschaft.
Wenn es zwei Eigentümer sind - handelt es sich meist um eine Ehepaar.
Falls sich der Eigentümer geändert hat, steht auch immer ein Grund dabei. Z.B. Erfolge, Zwangsversteigerung -
bei normalen Erwerb der Immobilie steht hier Auflassung. (Das ist die "Reservierung für den Käufer" die gleich nach Beurkundungstermin eingetragen wird)
Der zweite Abschnitt des Grundbuchs hält Lasten und Beschränkungen fest. Darunter fallen Wohn- und Erbbaurechte, Nießbrauch- und Nutzungsrechte, Reallasten oder Vorkaufsrechte zum Bespiel für die Stadt. Unter Beschränkungen sind Vormerkungen, Widersprüche gegen Eintragungen in Abteilung 1 und 2 sowie dingliche Vorkaufsrechte zu verstehen. Außerdem sind hier ebenfalls Auflassungsvormerkungen eingetragen.
Diese Abteilung gibt Aufschluss darüber, wie die Immobilie finanziert ist oder wurde. Wie wird ein Haus finanziert? Sind Grundschulden vorhanden? Angaben dazu stehen stets im dritten Abschnitt des Grundbuchs. Die dritte Abteilung enthält Informationen über Grundpfandrechte wie Hypotheken, Grundschulden, Sicherungsgrundschulden und Rentenschulden. Außerdem werden hier Widersprüche gegen Eintragungen in dieser Abteilung festgehalten.
Wie ein Grundbucheintrag veranlasst wird oder die Löschung eines Eintrages von Statten geht - erfahren Sie bald im nächsten Blogbeitrag!