BLOG
Aktuelles
Mieter können ihre Wohnung nach ihren Wünschen umgestalten. Doch die Freiheit hat Grenzen. Für manche Dinge braucht es die Genehmigung vom Vermieter.
Ein neuer Anstrich, neue Möbel und schöne Deko und schon fühlt man sich wie zu Hause.
Bitte aufpassen! Denn nicht alles ist erlaubt.
Bevor Sie die Wohnungsgestaltung angehen, sollten Sie Ihren Mietvertrag noch mal durchlesen. In vielen Verträgen haben sich die Mieter zu sogenannten Schönheitsreparaturen verpflichtet. Dies bedeutet, dass bei einem Auszug die Mietwohnung wieder in ihren Ursprungszustand gebracht werden muss.
Zu den gesetzlich anerkannten Schönheitsreparaturen im Mietvertrag zählen beispielsweise das Verschließen von Bohrlöchern oder das Streichen der Wände. In der Regel gilt, dass die Wohnung wieder so übergeben werden muss, wie man sie bekommen hat. Dies sollten Mieter beachten, bevor es an die Wohnungsumgestaltung geht.
Was dürfen Sie als Mieter?
Mieter dürfen grundsätzlich in ihrer Mietwohnung solche Maßnahmen durchführen, die keine baulichen Änderungen erfordern, die die Bausubstanz nicht beeinträchtigen und die beim Auszug rückgängig geAuchmacht beziehungsweise neutralisiert werden können.
Hier ist auch keine Zustimmung vom Vermieter erforderlich. Der Vermieter darf eine solche Wohnungsgestaltung gar nicht verbieten. Zu diesen erlaubten Maßnahmen der Wohnungsumgestaltung gehören unter anderem:
Dem Mieter steht es frei, die Wände in seiner Wohnung so zu gestalten, wie er möchte – insofern diese Veränderungen die Bausubstanz nicht berühren. Dazu gehört das Anstreichen in einer beliebigen Farbe, das Tapezieren und das Anbringen von Wandelementen und Dekoputz. Wichtig ist: Beim Auszug muss der Mieter diese Elemente wieder entfernen und die Wände neutral streichen, wenn der Vermieter es so möchte.
Bei der Wohnungsumgestaltung spielt das Bohren eine wichtige Rolle. Bestimmt möchten Sie ein Regale, Hängedekoration oder sonstiges an die Wände anbringen. Erst das vermittelt doch das Gefühl von Zuhause. Laut dem Gesetz sind hier Bohrlöcher im angemessenen Rahmen erlaubt. Wurden im Mietvertrag Schönheitsreparaturen vereinbart, müssen diese beim Auszug jedoch vergipst werden. Fehlen im Bad oder in der Küche Bohrlöcher für wichtige Objekte wie etwa dem Spiegel, dürfen auch Fliesen angebohrt werden.
Ein neuer Bodenbelag ist möglich. Sie als Mieter dürfen das sogar ohne Zustimmung des Vermieter - aber nur wenn der ursprüngliche Boden dabei keinen Schaden nimmt. Ziehen Sie irgendwann wieder aus, muss der ursprüngliche Boden wieder vorhanden sein. Das funktioniert beispielsweise, wenn man einen vorhandenen Teppichboden entfernen (und beim Auszug wieder verlegen) kann oder indem man selbst einen neuen Teppichboden verlegt.
Das dürfen Mieter bei der Wohnungsumgestaltung nicht
Genehmigungen sind einzuholen bei Veränderung der Bausubstanz. Wie z.B.
Fehlt diese Genehmigung und man fährt mit der Wohngestaltung fort, kann der Vermieter den Mietvertrag kündigen.
Möchten Sie etwas in Ihrer Mietwohnung ändern, sprechen Sie in jedem Fall zu aller erst mit Ihrem Vermieter. Das spart viel Ärger, Arbeit und Kosten, denn bei fehlender Zustimmung kann der Vermieter verlangen, die baulichen Änderungen rückgängig zu machen. Das sparen Sie sich doch lieber oder?
Eine Alternative wäre eine Eigentumswohnung. Hier sind Sie, was den Innenausbau der Wohnung angeht frei - oder Sie kaufen ein Einfamilienhaus - oder lassen es nach Ihren Vorstellungen bauen.
Natürlich sind hier die finanziellen Mittel notwendig - aber haben Sie schon mal von Ihrer Bank berechnen lassen - welche monatlichen Kosten Sie bei einer Finanzierung kalkulieren sollten? Wenn Sie dann noch die monatlichen Fixkosten für die Miete und Ihre veranschlagten Kosten für eine Renovierung/Umgestaltung hinzuziehen - ist es vielleicht eine Überlegung wert.
Quelle: haus.de